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Grundrechte

Grundrechte sind Rechte, die jede/r Einzelne gegenüber dem Staat und auch ganz allgemein in unserer Gesellschaft hat. Sie stehen bei uns im Grundgesetz in den ersten 19 Artikeln.

Ein großer Teil der Grundrechte sind gleichzeitig auch Menschenrechte, die allen Menschen unabhängig von ihrer Nationalität zustehen. Sie beginnen mit: "Jeder hat das Recht…". Dann gibt es noch einige Bürgerrechte, die nur Deutsche haben. Sie erkennst du an der Formulierung "Deutsche haben das Recht…". Zu den Bürgerrechten gehören z.B. die Rechte, sich frei in unserem Land bewegen zu dürfen, das Versammlungsrecht und das Recht auf freie Berufswahl. Es gibt Freiheitsrechte, Gleichheitsrechte und Unverletzlichkeitsrechte.

Die Grundrechte sind dabei nichts abstraktes, sondern begegnen dir auch immer wieder im Alltag. So verlangt Art.3, dass kein/e Arbeitgeber:in eine/n Bewerber:in wegen seines Geschlechts, seines Alters oder etwa seiner Hautfarbe benachteiligen darf und Mobbing ist ein direkter Angriff auf Art.1 "Die Würde des Menschen ist unantastbar."

Die Grundrechte sind unantastbar, d.h. auch mit einer Mehrheit im Bundestag können sie nicht einfach geändert oder gestrichen werden, und sie können vor dem Bundesverfassungsgericht eingeklagt werden.

Auch Europa schützt dich:

Über die Garantie der Grundrechte im Grundgesetz hinaus genießt jeder von uns noch den Grundrechtsschutz der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten des Europarates.

Das sind die ersten vier Grundgesetzartikel:

Art. 1

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

Art. 2

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Art. 3

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.

Art. 4

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.