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Minijob oder (Aushilfs-) Arbeiten

Ein Mini-Job (oder geringfügige Beschäftigung) kann eine Gelegenheit sein, dich für die nächste Ausbildungsrunde ins Gespräch zu bringen. Voraussetzung dafür ist, dass der Mini-Job in dem Berufsbereich ist, in dem du einen Ausbildungsplatz machen möchtest. Darüber hinaus verdienst du noch etwas Geld.

Minijobs findest du über Anzeigen in Zeitungen, Stellenbörsen im Internet oder über die Agentur für Arbeit. Du kannst natürlich auch selbst aktiv werden und in einem Betrieb nach einem Minijob fragen.

Wenn du nicht nur etwas dazu verdienen oder Zeit überbrücken möchtest, unter 25 Jahre bist, noch keine Berufsausbildung gemacht hast und bei der Arbeitsagentur gemeldet bist, ist das Einstiegsqualifizierungsjahr eine gute Alternative zu einem Minijob.

Es gibt drei Varianten von Minijobs:

  1. 450-Euro Minijob: Du verdienst nicht mehr als 450 Euro im Monat. Die wöchentliche Arbeitszeit ist egal.
     
  2. Kurzfristiger Minijob: Der Job ist von vornherein auf maximal 2 Monate oder 50 Arbeitstage im Jahr begrenzt und wird nicht berufsmäßig ausgeübt. Die Höhe des Verdienstes spielt hier keine Rolle.
     
  3. Minijobs in Privathaushalten: Das kann die Variante 1 oder 2 sein. Du arbeitest in einem Privathaushalt und hast sogenannte haushaltsnahe Aufgaben wie Putzen, Gartenarbeit oder Kinderbetreuung.

Das solltest du noch wissen:

  • Mehrere Minijobs werden zusammengerechnet. Liegst du dann über der 400-Euro-Grenze oder über der Kurzfristigkeitsgrenze, liegt keine geringfügige Beschäftigung mehr vor.
  • Auch wenn du arbeitslos gemeldet bist, kannst du einen Minijob ausüben. Das musst du dann aber bei der Agentur für Arbeit angeben.
  • Wenn du während der Ausbildung einen Minijob übernehmen möchtest, musst du in der Regel vorher den Ausbildungsbetrieb um Erlaubnis fragen (ist im Ausbildungsvertrag geregelt).
  • Ein Praktikum während einer Ausbildung kann grundsätzlich kein Minijob sein.
  • Wenn du noch schulpflichtig bist, darfst du ab 15 Jahren in den Schulferien maximal 4 Wochen einen Minijob übernehmen. Ab 13 Jahren darfst du maximal 2 Stunden am Tag altersgerechte Arbeiten übernehmen. Die Schulzeit ist aber natürlich tabu.
  • Arbeitnehmer, die einen Minijob ausüben, gelten nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) als Teilzeitbeschäftigte. Sie haben im Arbeitsrecht grundsätzlich die gleichen Rechte wie Vollzeitbeschäftigte. Du bekommst also einen Arbeitsvertrag, hast Anspruch auf Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, bei Schwangerschaft und Mutterschutz oder auf Sonderzahlungen, die die anderen Arbeitnehmer im Betriebes erhalten.

Kurz & Knapp zum Minijob:

gesetzl. Unfallversicherung:
Ja. Die Beträge zahlt der Arbeitgeber.

Sozialversicherungsbeiträge:
Sozialversicherungsfrei; der Arbeitgeber zahlt aber eine Pauschalabgabe.

Arbeitslosenversicherung:
Nein. Wird bei anschließender Arbeitslosigkeit nicht zur Erfüllung der Anwartschaft angerechnet.

Rentenversicherung:
Nur geringe Rentenansprüche; freiwillige Zuzahlungen sind aber möglich.

Krankenversicherung: Bis 18 Jahre kostenlos über die gesetzliche Familienversicherung mitversichert. Verlängert sich bei nicht Beschäftigung bis 23 Jahre und bei Schulbesuch oder Studium bis max. 25 Jahre. Vorher privat versicherte Minijobber müssen sich selbst versichern!

Kindergeld: Während des Minijobs besteht bis max. 25 Jahren weiterhin Anspruch auf Kindergeldzahlung, sofern eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschritten wird.

 

Formulare, die du brauchst:

  • für den 450-Euro-Minijob: Freistellungsantrag vom Finanzamt
  • für einen Kurzfristigen-Minijob: Lohnsteuerkarte vom Einwohnermeldeamt