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Arbeitslosigkeit

Die Arbeitslosenversicherung soll dir bei Arbeitslosigkeit finanziell über die Runden helfen. Dazu gibt es das Arbeitslosengeld, das Arbeitslosengeld II und Maßnahmen zur Arbeitsplatzförderung wie Umschulungen und Weiterbildungsangebote seitens der Agentur für Arbeit. Der Beitrag für die Arbeitslosenversicherung wird dir automatisch vom Bruttogehalt abgezogen. Wie auch bei der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung zahlt auch dein Arbeitgeber einen Teil dazu.

Arbeitslosengeld II ist unabhängig von Versicherungsbeiträgen. Hier gilt anders als beim Arbeitslosengeld aber das Prinzip der Bedürftigkeit. 

Das Arbeitslosengeld

Anspruch auf Arbeitslosengeld hast du nur, wenn du dich persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet hast und in den letzten zwei Jahren vor Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 12 Monate in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hast. Arbeitslose ohne Kind/er bekommen 60% des früheren Nettogehaltes. Bei früher 2000 € netto sind das also 1.200 € Arbeitslosengeld im Monat.  

Wirst du gleich nach der Berufsausbildung arbeitslos, wird dein Arbeitslosengeld auf der Basis von mindestens 50 % des Arbeitslohnes berechnet, den du als Facharbeiter/in in deinem Berufsfeld bekommen würdest. Das Arbeitslosengeld gibt es für jüngere Arbeitslose mindestens 6 und höchstens 12 Monate.  

Hast du ohne wichtigen Grund gekündigt, bekommst du in der Regel 12 Wochen erstmal kein Arbeitslosengeld. Wenn du keinen neuen Job in Aussicht hast, solltest du also nach Möglichkeit nie selber kündigen! 

Das Arbeitslosengeld II

Hast du danach immer noch nichts gefunden oder hast du keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I, gibt es Arbeitslosengeld II. Das Arbeitslosengeld II ist unabhängig von geleisteten Versicherungsbeiträgen und von deinem früheren Einkommen. Es wird in der Regel für einen Zeitraum von sechs Monaten gewährt und muss dann neu beantragt werden. Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld II ist die Erwerbsfähigkeit und Bedürftigkeit. Entscheidend für die Feststellung der Bedürftigkeit ist das Einkommen und Vermögen von dir als Arbeitslose/n und wenn du liiert bist auch von deinem Ehepartner oder der Partnerin, mit der du in eheähnlicher Gemeinschaft lebst. Bis 25 Jahre wirst du in die „Bedarfsgemeinschaft” der Eltern eingerechnet (wechselseitige Anrechnung von Einkommen und Vermögen). Wer noch nicht 25 Jahre ist, Arbeitslosengeld II bezieht und in eine eigene Wohnung ziehen möchte, muss sich den Umzug erst genehmigen lassen.  

Ziel des Arbeitslosengeld II ist es, den Lebensunterhalt zu sichern, und nicht deinen früheren Lebensstandard zu erhalten! Dabei werden die beiden Grundsätze „Fördern” und „Fordern” miteinander verbunden. Konkret heißt das, finanzielle Leistungen hängen nicht nur von dem Bedarf ab, sondern auch davon, ob du Eigeninitiative bei der Stellensuche zeigst und eine angebotene Fördermöglichkeit annimmst. Wer sich hier ohne triftigen Grund verweigert, riskiert seine Leistungen!  

Mit Arbeitslosen unter 25 Jahren schließt der Berater der Arbeitsagentur eine so genannte Eingliederungsvereinbarung ab, die Weiterbildungsmaßnahmen oder etwa die Aufnahme eines Zusatzjobs verbindlich festlegt. Daneben gibt es Hilfsangebote für Kinderbetreuung, Schuldnerberatung, Suchtberatung oder psychosoziale Beratung.  

Kinder von Empfängern von Arbeitslosengeld II bekommen Sozialgeld. Alle Empfänger von Arbeitslosengeld II sind automatisch kranken-, pflege- und rentenversichert. Die Beiträge zahlt der Staat. Der zusätzliche Bezug von Wohngeld ist nicht möglich, da Ausgaben für Unterkunft und Heizung bereits im Arbeitslosengeld II berücksichtigt sind.

Wer arbeitslos wird, muss sich arbeitssuchend melden!

Sobald du die Kündigung in der Tasche hast, musst du dich innerhalb von drei Tagen bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden. Das geht persönlich, online oder per Telefon. Bei befristeten Arbeitsverhältnissen muss die Meldung sogar drei Monate vor Beschäftigungsende erfolgen. Für Azubis gilt die frühzeitige Meldepflicht nicht, da sie meist erst nach der Abschlussprüfung wissen, ob sie übernommen werden oder nicht.

Um dann anschließend auch gleich Arbeitslosengeld zu bekommen, musst du dich zusätzlich noch persönlich arbeitslos melden. Das kannst du frühestens drei Monate vorher und spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit tun. Sobald du Arbeitslosengeld erhältst, bist du sozialversichert und das ist ganz wichtig. Deine Beiträge für die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung zahlt die Agentur für Arbeit. Daneben wirst du natürlich bei der Arbeitssuche unterstützt. Es gibt individuelle Beratung, Bewerbungstainings oder vielleicht ist auch ein Weiterbildungsangebot für dich das Richtige.

Mit der Berufsausbildungsbeihilfe das dürftige Ausbildungsgehalt aufbessern!

Auszubildende haben Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB), falls sie nicht mehr bei den Eltern wohnen können und das Geld für Miete und Lebensunterhalt nicht reicht. Allerdings wird dabei neben dem eigenen Ausbildungsgehalt auch das Einkommen der Eltern und Ehepartner berücksichtigt. Die Berufausbildungsbeihilfe kannst du bei der Agentur für Arbeit online beantragen.