Meistere deinen Alltag!

Staatsangehörigkeit

Mit der Geburt erhältst du nicht nur einen Namen, sondern auch eine Nationalität. Für die Vergabe der Staatsangehörigkeit gibt es bei uns zwei Kriterien: das Abstammungs- und das Geburtsortsprinzip. Was das genau ist, erfährst du gleich. Dann gibt es noch die Möglichkeit, später durch Einbürgerung Deutscher und Deutsche zu werden.

Wenn zumindest einer der Eltern deutscher Staatsangehöriger ist, erwirbt das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit mit der Geburt. Das nennt man Abstammungsprinzip. Kinder mit einem ausländischen und einem deutschen Elternteil werden also automatisch Deutsche. Ob sie dazu noch die Staatsangehörigkeit des anderen Elternteils bekommen, hängt vom Staatsangehörigkeitsrecht des anderen Staates ab. Sie können in der Regel auch nach dem 18. Geburtstag die doppelte Staatsangehörigkeit behalten.

Zusätzlich gibt es noch das Geburtsortsprinzip. Besitzt bei einer Geburt im Inland kein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit, wird die deutsche Staatsangehörigkeit neben der ausländischen im Rahmen des Optionsverfahrens zunächst nur „auf Zeit“ erworben. In diesem Fall kann ein Kind zunächst bis zu drei Staatsangehörigkeiten bekommen. Allerdings muss man sich mit dem 18. Geburtstag für eine Staatsangehörigkeit entscheiden. Diese Entscheidung kann maximal bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres aufgeschoben werden. Willst du Deutsche/r bleiben, musst du dazu eine schriftliche Erklärung abgeben und vorher die anderen Staatsangehörigkeiten aufgeben. Andernfalls verlierst du automatisch mit dem 23. Geburtstag die deutsche Staatsangehörigkeit.

Wann sind dauerhaft mehrere Staatsangehörigkeiten erlaubt?

Das geht bei Staatsangehörigkeiten von EU-Ländern und der Schweiz, sofern das andere Land dies nicht ausschließt. Dazu muss aber spätestens bis zum 21. Lebensjahr ein Antrag gestellt werden, damit die Behörde die Beibehaltung der bisherigen Staatsangehörigkeit erlaubt.

Auch Spätaussiedler können neben der deutschen Staatsangehörigkeit die alte Staatsangehörigkeit behalten, soweit das Staatsangehörigkeitsrecht des Herkunftsstaats nichts anderes vorsieht.

Trotzdem gilt natürlich: Menschen mit mehren Staatsangehörigkeiten haben nicht weniger und nicht mehr Rechte als andere deutsche Staatsangehörige.